Umfang und Grad der Verbindlichkeit der Bundesfachplanung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG wird durch den Inhalt der Abschlussentscheidung nach § 12 Abs. 2 NABEG bestimmt. Die Entscheidung wird bestimmt durch den Antrag des ÜNB, die funktionalen Anforderungen im gestuften Planungsprozess und die gesetzlichen Anforderungen der §§ 5, 12 Abs. 2 NABEG. Diese Anforderungen können nur sinnvoll abgearbeitet werden, wenn die Bundesfachplanung bereits auf ein konkretes Leitungsvorhaben ausgerichtet ist und mit einem schmalen Trassenkorridor bereits viele Entscheidungen der nachfolgenden Planfeststellung vorgibt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-19 |
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