vEin Windenergievorhaben kann nach § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unzulässig sein, wenn Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Diese Vorschrift hat in der Vergangenheit zu einer massiven Blockade von Windenergievorhaben seitens des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Deutschen Flugsicherung GmbH insbesondere in der Umgebung von sog. Drehfunkfeuern (VOR/DVOR) geführt. Der Gesetzgeber schuf für solche Fälle in § 19 Abs. 1 LuftVG einen Entschädigungsanspruch, der jedoch in der Praxis zahlreiche rechtliche Fragestellungen aufgeworfen hat, die bislang kaum eine Klärung in Rechtsprechung und Literatur gefunden haben.
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