Seit Inkrafttreten der EnWG-Novelle am 03.02.2017 wird der Wettbewerb um die Energieversorgungsnetze von den beteiligten Akteuren zusehends mit „härteren Bandagen“ ausgetragen. Dies ist nicht verwunderlich; so hat das neue, zeitlich gestaffelte Rüge- und Präklusionssystem des § 47 EnWG für die Strom- und Gasnetzbetreiber zu gewichtigen prozessualen Konsequenzen geführt und hierdurch den Prüfungsumfang für die Gerichte erweitert. Wer am Ende nicht ohne Rechtsbehelf dastehen will, ist zur Wahrung seiner Rechtsposition gezwungen, von den Instrumentarien des § 47 EnWG in einem frühen Verfahrensstadium im Auswahlverfahren Gebrauch zu machen. Exemplarisch für diese Entwicklung setzt sich der nachfolgende Beitrag mit dem Urteil des OLG Stuttgart zur Strom-Konzessionsvergabe vom 06.06.2019 – 2 U 218/18 und den darin an Rügen und einzelne Auswahlkriterien statuierten Anforderungen auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-14 |
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