Mit Beschlüssen vom 05.10.2016 kürzte die BNetzA die Eigenkapitalzinssätze für die Dauer der dritten Regulierungsperiode für Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen für Neuanlagen von 9,05 % auf 6,91 % und für Altanlagen von 7,14 % auf 5,12 %, jeweils vor Steuern. Wegen dieser Kürzungen legten über 1.100 Netzbetreiber Beschwerde beim OLG Düsseldorf gegen diese Beschlüsse ein. Am 22.03.2018 entschied das OLG Düsseldorf in 29 Musterbeschwerdeverfahren, die Festlegung aufzuheben und die BNetzA zur Neufestlegung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die BNetzA sollte bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie methodisch nachbessern. Die Marktrisikoprämie ist ein wesentlicher Baustein zur Bestimmung der Eigenkapitalzinssätze. Nach Auffassung des OLG hatte die BNetzA zur Ermittlung der Marktrisikoprämie zwar eine wissenschaftlich anerkannte Methode verwendet, dabei jedoch methodisch fehlerhaft ausschließlich langfristige historische Zeitreihen verwendet, ohne dabei die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfelds zu berücksichtigen und eine um alternative Ansätze ergänzte Würdigung und Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Die BNetzA sollte nach dem OLG eine größere Bandbreite an Marktrisikoprämien ermitteln und sich am oberen Rand der Ergebnisse orientieren.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-16 |
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