§ 5 Abs. 1 EEG 2009
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 macht nur dann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber an den geographisch nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.
2. Aufgrund der Formulierung des § 5 Abs. 1 EEG kann entgegen der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 362/11) und der Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 29.09.2011 (Az. 2011/1) auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung auch bei einem anderen möglichen Anschlusspunkt innerhalb desselben Netzes anzustellen ist.
3. Diese Auslegung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der neuen Regelung des § 5 Abs. 1 EEG 2009. Der BGH überschreitet damit in unzulässiger und nicht hinnehmbarer Weise die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung. Diese Grenze hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BVerfGE 1 BvR 918/10, Beschl. des Ersten Senats v. 25.01.2011) klar herausgearbeitet.
(Leitsätze des Gerichts)
LG Kiel, Urt. v. 25.01.2013 – 6 O 258/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-13 |
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