§ 31 EnWG, § 20 Satz 1 NAV, § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV
1. Der von einer Missbrauchsverfügung nach § 31 EnWG betroffene Netzbetreiber kann sich im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur Einleitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens gefehlt hat.
2. Ein dezentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als Zweirichtungszähler unmittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, verstößt nicht gegen die derzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen Anwendungsregeln VDE-AR-N 4101 und VDE-AR 4105.
3. Das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV beinhaltet – bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen – einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts der Mess- und Steuerungseinrichtung. Dem Netzbetreiber kommt kein „Vorrang“ bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.
4. Eine einwandfreie Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 14.04.2015 – EnVR 45/13
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.2013 – VI-3 Kart 165/12 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-14 |
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