Art. 3 Abs. 3 Satz 4, 3 Abs. 3 Satz 5, 3 Abs. 3 Satz 6 Anh. A EGRL 55/2003; Art. 3 Abs. 3 Satz 6, 3 Abs. 3 Satz 7, 3 Abs. 3 Satz 8 Anh. 1 EGRL 73/2009; §§ 133, 157, 433 Abs. 2 BGB; §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV v. 26.10.2006
1. Die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien sind auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens vollständig in öffentlicher Hand befinden.
2. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung eines Staates oder einer Gebietskörperschaft an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft i. S. der Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Union „dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht“ und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können.
3. Für die Berechtigung einer Preisänderung kann es nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steigerung seiner Energiebezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berechtigung einer Preiserhöhung keine Bedeutung zukommt.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 29.01.2020 – VIII ZR 75/19
vorgehend: OLG Oldenburg, Urt. v. 22.032019 – 6 U 156/18
vorgehend: LG Oldenburg, Urt. v. 10.09.2018 – 9 O 3069/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-14 |
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