§§ 40, 41 Abs. 5 EEG 2009
1. Für das Vorliegen eines selbstständigen Teils eines Unternehmens im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG-2009 (juris: EEG 2009) sind unter anderem die Strukturen, die gesamten Umstände, aber auch das nach außen tretende Bild des Unternehmensteils zu berücksichtigen.
2. Die bloße Möglichkeit einer Ausgliederung kann für sich genommen noch kein ernsthaftes Kriterium für einen selbstständigen Teil eines Unternehmens im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 darstellen. Eine dem Gesetzeszweck des § 41 Abs. 5 EEG 2009 entsprechende Selbstständigkeit erfordert insoweit vielmehr eine dem jeweiligen Unternehmensteil schon innewohnende, in ihm angelegte oder in ihm verwurzelte Eigenständigkeit, die auch schon ohne weitere hinzutretende organisatorische Maßnahmen eine Abgrenzbarkeit und Unabhängigkeit deutlich nach außen erkennbar werden lässt.
3. Allein eine spätere Ausgliederung eines Unternehmensteils führt nicht zwingend zu der Annahme, dass auch schon vorher ein selbstständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 vorgelegen haben muss.
4. Unternehmensteile stehen nicht schlicht nebeneinander und erledigen im Wesentlichen unabhängig voneinander ihre Aufgaben, wenn es geradezu ein Markenzeichen des Unternehmens ist, dass die Produkte deswegen optimal hergestellt werden können, weil die betreffenden Unternehmensteile eng zusammenwirken.
(Leitsätze des Gerichts)
VG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2013 – 5 K 2071/12.F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.04.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-19 |
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