§§ 48, 50 VwGO; § 44b EnWG
1. Das Verwaltungsgericht Weimar ist vorliegend als Gericht der Hauptsache nach § 45 VwGO i. V. m. § 52 Nr. 1 VwGO für die Entscheidung über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen, sachlich und örtlich zuständig.
2. Über die Voraussetzungen hinaus, die in § 44b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnWG genannt sind, dürfen an eine vorzeitige Besitzeinweisung keine weiteren Anforderungen gestellt werden; dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG).
(Leitsätze der Redaktion)
VG Weimar, Beschl. v. 06.03.2014 – 7 E 190/14 We
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-15 |
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