§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG v. 28.07.2011, § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG v. 17.08.2012, §§ 10, 33 BauGB
Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es hieran, kommt ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012-I – auch für spätere Zeiträume – selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan anschließend noch gefasst wird.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 278/15
vorgehend: OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.11.2015 – 7 U 40/15
vorgehend: LG Halle (Saale), Urt. v. 29.05.2015 – 5 O 322/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-17 |
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