§ 134 BGB, § 46 Abs. 1, 2 EnWG, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB
1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig. Ihr Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass der Konzessionsvertrag bereits abgeschlossen wurde. Die Klägerin war aus prozessualen Gründen nicht gehalten, vorab die Zuschlagserteilung durch einstweilige Verfügung zu verhindern.
2. Die gewählte Bewertungsmethode verstößt gegen das Transparenzverbot. Es kann nicht sein, dass ein Bewerber, der ein schlechtes Angebot abgegeben hat, dennoch die volle Punktzahl erhält, nur weil die anderen Bewerber noch schlechtere oder keine Angebote zu einem bestimmten Unterkriterium abgegeben haben. Dadurch erlangen die Angebote eine andere Wertigkeit, als zuvor im Verfahrensbrief festgelegt.
LG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2016 – 41 O 43/14 KfH
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-15 |
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