§§ 46 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 3 EnWG, § 134 BGB, § 256 Abs. 1 Alt. 1 ZPO
1. Die vorzeitige Beendigung von Verträgen i. S. v. § 46 Abs. 2 EnWG sowie das diesbezügliche Vertragsende sind nach § 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2. Eine nicht diesen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung hat nach § 134 BGB die Nichtigkeit des daraufhin zustande gekommenen Rechtsgeschäfts zur Folge.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Celle, Urt. v. 23.05.2013 – 13 U 185/12 (Kart)
vorgehend: LG Hannover, Urt. v. 12.09.2012 – 21 O 16/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.05.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-13 |
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