§§ 20 Abs. 4 Satz 2, 32 Abs. 1, 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 und 3 EEG 2009
1. Die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Vergütung ergibt sich gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 aus dem EEG in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, als der Generator erstmals Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat.
2. Dass bestimmte Freiflächenanlagen, die in der Planung weit fortgeschritten waren, von der – weiteren – Vergütungsdegression des § 20 Abs. 4 Satz 1 EEG ausgenommen werden sollten, war Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 4 Satz 2 EEG (jeweils in der vom 01.07.2010 bis zum 30.04.2011 geltenden Fassung)
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 28.05.2013 – 6 U 46/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-19 |
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