DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-12 |
Die Mitgliedstaaten der EU dürfen ihre Fördersysteme auf im Inland erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen begrenzen. Dies hat der EuGH nun in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren „Ålands Vindkraft“ klargestellt und die Gültigkeit des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 RL 2009/28/EG (im Folgenden: EE-RL) bestätigt. Die Begründung des EuGH und die Bedeutung des Urteils über den konkreten Fall hinaus sind Gegenstand des folgenden Beitrags.
Für die Überlebensfähigkeit der stromkostenintensiven Unternehmen in Deutschland stellt die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung eine wesentliche Grundlage dar. Der Beitrag stellt den Inhalt bestimmter Neuregelungen vor und erörtert vertieft einige besonders wichtige praktische Anwendungsfragen und -probleme. In diesem Zusammenhang wird zudem auch zu relevanten Auslegungsfragen Stellung genommen.
Stromintensive Betriebe können auf Antrag eine (teilweise) Befreiung von der EEG-Umlage erhalten. Die Stromintensität wird dabei an der sog. Bruttowertschöpfung gemessen. Der Beitrag zeigt auf, dass diese Größe anfällig für Manipulationen ist und schlägt daher eine andere Bemessungsgrundlage vor.
Bei der Diskussion um die Einlagerung der zurückzunehmenden 26 CASTOR-Behälter aus den ausländischen Wiederaufbereitungsanlagen Sellafield und La Hague treffen politisch formulierte Ziele auf rechtliche Rahmenbedingungen, die eine Umsetzung erschweren. Im Juni 2013 hat das OVG Schleswig allerdings die atomrechtliche Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel aufgrund von mehreren Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten der Genehmigungsbehörde aufgehoben. Das könnte Auswirkungen auf die Rückführung der CASTOR-Behälter haben.
Erneuerbare Energien werden auch weiterhin immer mehr zur Stromerzeugung beisteuern, wobei der Schwerpunkt auf Wind- und Solarstrom als die günstigsten erneuerbaren Technologien gelegt wird. Voraussichtlich werden die Kosten für die Stromverbraucher deshalb künftig kaum noch steigen. Wenn man Gewinner als Gegensatz zu Verlierer definiert, dann ist es wohl die energieintensive Industrie, die auf dem Siegertreppchen steht. Für sie stand mit der Eröffnung des Beihilfeverfahrens durch die EU- Kommission am meisten auf dem Spiel; ohne eine schnelle EEG- Reform hätten Rückzahlungen in Milliardenhöhe gedroht.
§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG v. 03.08.2011, § 65 Abs. 2 EnWG
BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13
§§ 21 Abs. 1, 54 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, § 23 Abs. 2 Satz 2 StromNZV
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.05.2014 – VI-3 Kart 21/13 (V)
Art. 2 Abs. 2 Buchst. k, 3 Abs. 3 RL 2009/28/EG, Art. 34 AEUV
EuGH, Urt. v. 01.07.2014 – Rs. C-573/12
§ 37 Abs. 2 EEG 2012
BGH, Urt. v. 25.06.2014 – VIII ZR 169/13
§§ 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 21 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 Abs. 1, 32 Abs. 3 EnWG, § 17 StromNZV, § 27 StromNEV, § 242 BGB
OLG Celle, Urt. v. 05.06.2014 – 13 U 144/13
§§ 5 Satz 4, 20 EnWG, § 4 StromStG, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO
LG Gießen, Urt. v. 10.04.2014 – 4 O 347/13
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