DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-15 |
Das EEG bekommt einen neuen Namen: Es soll nicht mehr „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ heißen, sondern „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“. Über diese kosmetische (?) Änderung hinaus wartet die Novelle mit einer Reihe von neuen Weichenstellungen auf, die der folgende Überblicksaufsatz vorstellt, einordnet und bewertet.
Der aktuelle Entwurf eines EEG 2014 enthält verschiedene zum Teil fundamentale Änderungen für die Förderung von Erneuerbaren Energien. Während Bürgerenergieprojekte in der Vergangenheit eine treibende Kraft der Energiewende waren und insbesondere auch die Akzeptanz der Erneuerbaren Energien erhöht haben, stellt sich nun die Frage, ob sich diese Erfolgsgeschichte auf Basis eines EEG 2014 in Zukunft fortschreiben lässt.
Aus der aktuellen Rechtsprechung ergeben sich eine Reihe von Tatbeständen, die gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit von Konzessionsverträgen i. S. d. § 46 Abs. 2 EnWG führen. Hiervon können auch Verträge betroffen sein, deren Vergabe bereits vor längerer Zeit erfolgt ist und deren Nichtigkeit den Vertragsparteien bisher nicht bekannt war. Wie ist mit solchen Verträgen umzugehen?
Das neue EEG 2014 wird Anfang August in Kraft treten. Das neue Konzept heißt: Hin zur Direktvermarktung als Regelfall – weg von der starren Einspeisevergütung. Aus Ihrer Sicht ein zielführendes Konzept?
Am 28.05.2014 beschloss die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Novelle). Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme vom 23.05.2014 mit der EEG-Novelle befasst und insgesamt 19 Änderungen vorgeschlagen und vier Entschließungen angenommen.
§§ 1, 46 Abs. 1, 46 Abs. 2 EnWG, § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG v. 04.08.2011, § 20 GWB v. 18.12.2007, § 101a GWB v. 24.04.2009, §§ 134, 138 BGB
OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.03.2014 – 6 U 68/13 (Kart) vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 03.05.2013 – 22 O 33/12 Kart
§§ 26 Abs. 2 Satz 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV, § 31 EnWG
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2014 – VI-3 Kart 61/13 (V)
§§ 48, 50 VwGO; § 44b EnWG
VG Weimar, Beschl. v. 06.03.2014 – 7 E 190/14 We
§§ 14 Abs. 3 Satz 6, 14 Abs. 4, 14 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004, §§ 14 Abs. 3, 14a Abs. 5 EEG 2006, §§ 37 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 5 EEG 2009, §§ 38 Nr. 2, 48 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012, §§ 2, 12 AusglMechV, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO
OLG Celle, Urt. v. 15.05.2014 – 13 U 153/13
vorgehend: LG Stade, Urt. v. 08.08.2013 – 8 O 9/13
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