DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-15 |
Die finanzielle Förderung von Projekten zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland soll in den nächsten drei Jahren von dem bisherigen Modell einer festen Einspeisevergütung auf die wettbewerbliche Ermittlung der Förderhöhe in Ausschreibungsverfahren umgestellt werden. In einer Testphase sollen verschiedene Fördermodalitäten auf ihre Praktikabilität und ihre Geeignetheit zur Schaffung eines effizienten Wettbewerbs geprüft werden. Die Ausschreibungen gelten zunächst nur für die Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, sollen aber den Erkenntnisprozess auch für andere Technologien unterstützen.
Das gegenwärtige Auslaufen zahlreicher Strom- und Gaskonzessionsverträge führt aufgrund rudimentärer gesetzlicher Vorgaben zu zahlreichen Streitfragen. Intensiv wird darum gerungen, wie das Verfahren für die Vergabe der Konzession ausgestaltet sein muss, vor allem wenn mit dem Konzessionsvergabeverfahren (Re-)Kommunalisierungsbestrebungen der konzessionsgebenden Gemeinde einhergehen.
Die Förderung Erneuerbarer Energien ist durch die im EEG 2014 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung nun noch stärker marktorientiert. Die Grünstromkennzeichnung hat diese erneute Annäherung an die Energiemärkte bisher nicht nachempfunden. Anknüpfend an die Verordnungsermächtigung in § 95 Nr. 6 EEG 2014 und unter Würdigung der historischen Entwicklung der Grünstromkennzeichnung werden die Möglichkeiten einer differenzierten Weiterentwicklung des Rechtsrahmens diskutiert.
§§ 27 Abs. 4 Nr. 2, 27 Abs. 4 Nr. 3, 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009
BGH, Urt. v. 04.03.2015 – VIII ZR 110/14
vorgehend: OLG Stuttgart, Urt. v. 13.03.2014 – 2 U 61/12
vorgehend: LG Stuttgart, Urt. v. 23.02.2012 – 10 O 175/11
§§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 54 Abs. 3 Satz 2, 54 Abs. 3 Satz 3 EnWG vom 26.07.2011, § 7 Abs. 6 StromNEV
BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – EnVR 42/13
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.04.2013 – VI-3 Kart 54/08 (V)
§§ 6, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 EEG, § 22 Abs. 1 EEG 2008, § 66 Abs. 1 EEG, §§ 812 Abs. 1, 814, 818 Abs. 2 BGB
OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 – 9 U 135/14
vorgehend: LG Braunschweig, Urt. v. 05.05.2014 – 8 O 1284/13
§§ 8 Abs. 1, 9, 12 Abs. 1 EEG 2012, §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 11 EEG
OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2015 – I-7 U 42/14, 7 U 42/14
vorgehend: LG Münster, Urt. v. 07.05.2014 – 10 O 313/13
Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 Verf BY, § 5 Abs. 1 EEG vom 28.07.2011, §§ 17, 102, 108 EnWG, §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO
OLG München, Beschl. v. 18.02.2015 – 34 AR 15/15
Art. 3 GG, §§ 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 29 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG, §§ 48, 49 VwVfG, §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.2015 – VI-3 Kart 96/13 (V), 3 Kart 96/13 (V)
Am 17. März 2015 veranstaltete die Clearingstelle EEG gemeinsam mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in der Landesvertretung Hessen in Berlin ihr 20. Fachgespräch mit ca. 100 Teilnehmern. Themen waren messtechnische Aspekte im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dr. Martin Kahmann (PTB) gab einführend einen Überblick über eichrechtliche Fragen zur Messung im EEG. Er erläuterte zunächst das Grundprinzip der Messgerätekonformität nach dem Mess- und Eichgesetz 2015 (MessEG) und zeigte dabei die Verantwortungsbereiche der Messgerätehersteller und -verwender sowie der Messwertverwender auf.
Unter dem Titel „Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern“ lud die Potsdamer Kanzlei DOMBERT Rechtsanwälte PartmbB in Kooperation mit der Koordinierungsstelle Windenergierecht, TU Braunschweig, am 26.03.2015 nach Schwerin ein, um aktuelle Fragen zur Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern zu diskutieren. Schwerpunkte waren die regionalplanerische Steuerung von Windenergieanlagen und das geplante Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz.
Schulz, Thomas (Hrsg.): Handbuch Windenergie
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