DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-11 |
Der Beitrag geht vor dem Hintergrund des Ziels, das Elektrizitätssystem möglichst weitgehend auf die Nutzung von Erneuerbaren Energien umzustellen, der Frage nach, ob es möglich ist, durch ordnungsrechtliche Vorgaben gezielt aus der Nutzung von Kohle auszusteigen und/oder den Kraftwerksneubau sowie – längerfristig – auch den Betrieb von Altkraftwerken davon abhängig zu machen, dass sich dieser flexibel auf fluktuierende Mengen von EE-Strom einstellen lässt.
Am 29.03.2012 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Am 28.06.2012 entschied er aufgrund eines Einigungsvorschlages des vom Bundesrat angerufenen Vermittlungsausschusses über die Novelle in ihrer abschließenden Fassung.
Seit dem Bestehen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wird über die Frage gestritten, ob und gegebenenfalls wie sich im Rahmen von Energielieferverhältnissen eine Teilnahme am EEG-Umlageverfahren vermeiden lässt. Diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten bestanden, weil unklar war, unter welchen Voraussetzungen eine vom EEG-Umlageverfahren freigestellte „Eigenversorgung“ angenommen werden kann. Mit der EEG-Novelle 2012 hat der Gesetzgeber nunmehr erstmals eine Eigenversorgungsregelung in das Gesetz aufgenommen. Die sich hieraus für die Praxis ergebenden Konsequenzen werden im Rahmen dieses Beitrags dargestellt.
Mit dem für die Energiewende unverzichtbaren Ausbau der Erneuerbaren Energien werden die Netzkapazitäten an wind- und sonnenreichen Tagen knapper. Reichen die Kapazitäten nicht aus, um sämtlichen Strom aufzunehmen, müssen vorrangig konventionelle Kraftwerke und nachrangig Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) abgeregelt werden. Welche Folgen hat eine zwangsweise Abregelung für die Vermarktung des Stroms?
Bei der Netzentwicklungsplanung bewegen wir uns im gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmen: Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Bundesnetzagentur den von ihnen konsultierten Entwurf des Netzentwicklungsplans vorgelegt.
§§ 43e Abs. 1, 11 Abs. 1 EnWG, §§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 80 Abs. 5 VwGO, § 1 EnLAG, § 9 Abs. 3 EEG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 28 GG
BVerwG, Beschl. v. 24.05.2012 – 7 VR 4.12
§§ 3 Abs. 1, 19 Abs. 1, 23 Abs. 2 EEG
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.05.2012 – 3 U 193/11
Vorinstanz: LG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2011 – 12 O 174/11
§§ 3 Nr. 1, 19 Abs. 1 EEG 2009
OLG Schleswig, Urt. v. 22.03.2012 – 16 U 107/11
Vorinstanz: LG Itzehoe, Urt. v. 21.09.2011 – 2 O 62/11
§ 5 EEG 2009
LG Flensburg, Beschl. v. 18.04.2012 – 9 O 3/12
§ 124 VwGO, §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 4a Abs. 2 9. BImSchV, Nr. 2, Nr. 3.2.1, Nr. 6.1, Nr. 10, Nr. A.1.2 TA Lärm
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.03.2012 – OVG 11 N 50.10
Vorinstanz: VG Potsdam, Urt. v. 30.06.2010 – 4 K 26.08
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