§ 134 BGB; §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20, 101a Abs. 1 Satz 3, 115 Abs. 1 GWB, §§ 1, 46 Abs. 2 Sätze 2 und 4, 46 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EnWG, § 263 ZPO, Art. 28 Abs. 2 GG
1. Die Zulässigkeit einer Klageänderung ist nur im Falle der Sachdienlichkeit gegeben. Maßgeblich ist insoweit unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien.
2. Gemeinden müssen als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet Konzessionsverfahren transparent und diskriminierungsfrei gestalten. Sofern eine Gemeinde konkrete und differenzierte Leistungsanforderungen vorgibt, so muss sich diese Anforderungsstruktur an Angebote auch in der Bewertungsstruktur der Angebote spiegeln.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2015 − 2 U 60/15
vorgehend: LG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2015 − 41 O 1/13 KfH
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-17 |
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