§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG v. 28.07.2011, § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009, § 25 Abs. 1 VwVfG
1. Die Gewährung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2013 setzt nach der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 voraus, dass gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 eine Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt ist.
2. Eine Behörde darf sich nur dann ausnahmsweise nicht auf den Ablauf einer die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt wird.
3. § 25 Abs. 1 VwVfG verpflichtet die Behörde nicht zu einer generellen Vorprüfung von Antragsunterlagen, die vor Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind. Stellt sie jedoch schon bei kursorischer Durchsicht der Antragsunterlagen fest, dass der Antrag offensichtlich fehlerhaft ist, hat sie den Antragsteller regelmäßig auf ein solches Defizit und die Beseitigung des Fehlers hinzuweisen.
(Leitsätze des Gerichts)
BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 8 C 11/15
vorgehend: Hessischer VGH, Urt. v. 30.07.2015 – 6 A 870/14
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 28.03.2014 – 5 K 2752/13.F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-16 |
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