Art. 14 Abs. 1 GG, §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, §§ 16, 33a ff. EEG 2009 v. 28.07.2011, § 101 Abs. 1 EEG 2014 v. 21.07.2014
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).
2. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört auch, dass der Beschwerdeführer seine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 40, 141 (156); 79, 1 (15)). Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Stellung als Direktvermarkterin nach §§ 33a ff. EEG 2012 in verschiedener Hinsicht nicht gerecht.
(Leitsätze des Gerichts)
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 20.09.2016 – 1 BvR 1140/15
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-15 |
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