Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG
1. Auch höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung, sodass sie kein tauglicher Beschwerdegegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde sind, auch wenn sie als Richterrecht oder Gewohnheitsrecht angesehen werden.
2. Die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Urteile beruhen auf einer Auslegung von § 46 EnWG und wurden insofern in Anwendung bereits bestehenden Gesetzesrechts gefällt, weswegen ihnen die Qualität selbständiger, im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde rügefähiger Rechtsnormen nicht zukommt.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerfG, Beschl. v. 22.08.2016 - 2 BvR 2953/14
vorgehend: BGH, Urt. v. 17.12.2013 – KZR 65/12
BGH, Urt. v. 17.12.2013 – KZR 66/12
OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2012 – 16 U (Kart) 22/12
OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2012 – 16 U (Kart) 21/12
LG Kiel, Beschl. v. 03.02.2012 – 14 O 12/11.Kart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-18 |
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