Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 07.04.2016 scheint den vorläufigen Schlusspunkt in einem zum Teil heftig umstrittenen Diskurs zwischen Windenergienutzung und Flugsicherung durch Drehfunkfeuer zu setzen, der seitens der Rechtsprechung seinen Anfang vor allem in der Ausgangsentscheidung zum bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht Hannover und die Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg nahm. Auf den ersten Blick scheinen nunmehr zahlreiche der seitdem kontrovers diskutierten Problempunkte im Zusammenhang mit der Anwendung des § 18a LuftVG im Spannungsfeld zwischen Windenergieprivilegierung und Flugsicherungsbedürfnis geklärt zu sein. Bei näherer Betrachtung der nun vorliegenden Urteilsgründe relativiert sich dieser Eindruck jedoch.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-15 |
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