§§ 37 Abs. 2 EEG 2012, § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014, § 3 Nrn. 22 und 25 EnWG
Entgegen der Bezeichnung in Ziffer 1.1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach die Klägerin die Kunden mit „Licht, Kraft, Wärme und Kälte, nachfolgend insgesamt als Nutzenergie bezeichnet“ versorge, stellt die Klägerin den Letztverbrauchern vielmehr elektrische Energie zur Verfügung. Die tatsächliche wie faktische Herrschaft über die im Haushalt befindlichen Endgeräte wird allein durch die Kunden der Klägerin ausgeübt, denn nur diese verfügen über die Nutzung und Steuerung derselben. Insofern geht die vertraglich zu Gunsten der Klägerin vorgesehene sogenannte „Beistellung“ in Ziffer 1.3 der Geschäftsbedingungen, wonach die Anlagen zur Erzeugung der Nutzenergie der Klägerin vom Kunden zur Verfügung gestellt werden sollen, an der Lebensrealität vorbei.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Dortmund, Urt. v. 10.03.2016 – 4 O 343/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-17 |
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