§ 5 Abs. 1, 2, 4, 5, § 9 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 sind die Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes oder, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 362/11, Rn. 24), der der Senat folgt, dasselbe Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.
2. Bei der Ermittlung des danach gesetzlich geschuldeten (technisch und wirtschaftlich günstigsten) Verknüpfungspunktes ist auf die Netzsituation im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlussbegehrens abzustellen.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Hamm, Urt. v. 28.08.2015 – 7 U 53/12
vorgehend: LG Paderborn, Urt. v. 02.05.2012 – 4 O 511/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-15 |
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