§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG setzt keine Genehmigung mit räumlicher Abwägung voraus. Dies birgt das Risiko einer überzogenen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen im Enteignungsverfahren, wie die vorliegende Entscheidung des BGH exemplarisch zeigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-16 |
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