§ 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG, § 256 Abs. 1 ZPO
1. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn ungewiss ist, ob und zu welchen Bedingungen der Netzbetreiber zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet und eine konkrete Schadensberechnung mangels Kenntnis der Abnahmemenge nicht möglich ist.
2. Der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Einspeisevergütung für Strom folgt aus aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG, die aus Gründen der Energieeinsparung und des Umweltschutzes eine Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vorsieht.
3. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KWKG sollen der „mittelbaren Vermarktung“ des KWK-Stromes durch den Betreiber der KWK-Anlage dienen. Es handelt sich um eine Möglichkeit der Preisbestimmung und nicht der Direktvermarktung. Dies entspricht auch dem eindeutigen Verständnis des Gesetzgebers.
4. Weder der Betreiber der KWK-Anlage noch der Dritte sind für die mittelbare Vermarktung bilanzkreispflichtig. Eine andere Rechtsauffassung in dieser Frage würde faktisch dazu führen, dass eine mittelbare Vermarktung nicht möglich oder zumindest nicht lukrativ ist.
(Leitsätze der Redaktion)
LG Braunschweig, Urt. v. 02.04.2014 – 9 O 1237/13 (85)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-20 |
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