§§ 14 Abs. 3 Satz 6, 14 Abs. 4, 14 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004, §§ 14 Abs. 3, 14a Abs. 5 EEG 2006, §§ 37 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 5 EEG 2009, §§ 38 Nr. 2, 48 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012, §§ 2, 12 AusglMechV, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO
1. In den EEG-Belastungsausgleich sind gemäß § 38 EEG 2012 auch nach Inkrafttreten der AusglMechV auch solche Strommengen einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Zeit vor 2009 an Letztverbraucher geliefert, den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern aber nicht gemeldet wurden. Dieser Ausgleich erfolgt entsprechend § 14 Abs. 3 EEG 2004. Der Durchführung dieser Wälzung steht insbesondere § 2 AusglMechV nicht entgegen.
2. Hieraus folgende Ansprüche der regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber sind nicht deshalb ausgeschlossen oder verwirkt, weil die Fristen u. a. nach § 14 Abs. 3 Satz 6, Abs. 6 Satz 1 EEG 2004/§ 14a Abs. 5 EEG 2006 verstrichen sind.
3. Entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO kommt eine Zurückverweisung in Betracht, wenn das Gericht erster Instanz bei einer Stufenklage sogleich auch dem Leistungsantrag stattgegeben hat, der mangels Bezifferung noch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und das Berufungsgericht die Verurteilung zur Erteilung der Auskunft bestätigt.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Celle, Urt. v. 15.05.2014 – 13 U 153/13
vorgehend: LG Stade, Urt. v. 08.08.2013 – 8 O 9/13
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-15 |
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