§ 3 Nrn. 1 und 5 EEG 2009, § 20 Abs. 1 EEG 2009
1. Die Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 (i. d. F. vom 30.06.2010) setzt die technische Betriebsbereitschaft zur Umwandlung von elektrischer Energie aus solarer Strahlungsenergie und das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung für das Auslösen des Stromflusses voraus. Die vorherige Installation eines Wechselrichters zur Herstellung der Einspeisebereitschaft der Anlage ist hierfür nicht erforderlich.
2. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zur Bestimmung des Vergütungssatzes nach § 20 Abs. 1 EEG 2009 ist vom Anlagenbetreiber zu führen.
3. Zur Nachweisführung der Inbetriebnahme einer Vielzahl von Fotovoltaikmodulen durch Stringmessungen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Naumburg, Urt. v. 11.07.2013 – 2 U 3/13 (Hs)
vorgehend: LG Halle (Saale), Urt. v. 19.11.2012 – 7 O 1682/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.06.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-15 |
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