§ 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009, Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG
1. Der Wortsinn ist die Grenze der Auslegung.
2. Zur Kritik der „Piano-Theorie“.
3. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers lässt sich nur dann annehmen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang mit der Systematik des Gesetzes oder mit der Gesetzesbegründung und der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend sicher erkennen lässt, dass eindeutig etwas anderes gemeint war, als im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommt.
4. Äußerungen zur bestehenden Rechtslage in der amtlichen Begründung eines Gesetzentwurfs haben im Hinblick auf die Auslegung der bestehenden Rechtslage nicht den Stellenwert von Gesetzesmaterialien, sondern stellen bloß eine Interpretation der bestehenden Rechtslage dar. Sie sind für die Auslegung der bestehenden Rechtslage durch den Richter gleichwohl nicht ohne Bedeutung.
5. Allein die mangelnde Vernünftigkeit eines Gesetzes rechtfertigt nicht, dass sich der Richter über den Wortlaut hinwegsetzt.
6. Zertifizierung bedeutet den Vorgang der Ausstellung einer Zertifikatsurkunde.
(Leitsätze des Gerichts)
VG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.11.2012 – 1 K 843/12.F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-18 |
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